Statuten
Verein FileMaker Club Schweiz
1.
Name und Sitz
Unter dem Namen FileMaker Club Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Opfikon. Er ist politisch und konfessionell unabhängig
2.
Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt "Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig."
3.
Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarung
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarung
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag alls Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4.
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschalg des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme eintscheidet der Vorstand.
5.
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Auschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Auschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6.
Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 2. Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Der Vorstand fällt den Auschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
7.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
8.
Die Mitgliedreversammlung
Das oberste Organ des Veeins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Kommentar: Das Quorum von 1/5 ist zwingend, der Anteil darf unter- aber nicht überschritten werden. Es kann weiteren Organen oder Personen das einberufungsrecht zugestanden werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
9.
a) | Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung | |
b) | Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands | |
c) | Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung | |
d) | Entlastung des Vorstandes | |
e) | Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle. | |
f) | Festsetzung des Mitgliederbeitrages Variante: der Mitgliederbeiträge | |
g) | Genehmigung des Jahresbudgets | |
h) | Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm | |
i) | Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand ein-gebrachte Geschäfte | |
j) | Änderung der Statuten | |
k) | Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. | |
l) | Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. | |
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 Personen
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen(Filemaker Spezialisten) einsetzen
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung antellen oder beauftragen.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen(Filemaker Spezialisten) einsetzen
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung antellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Der Vorstand konstituiert sich selber
10.
Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
11.
Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
12.
Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von [2/3] der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als [1/3] aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15.02.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
28.02.2018, Opfikon
Der/Die President/in: Der Protokollführer:
Marc Schmidt Christoph Zellweger
14.